AGB - ELEKTROTECHNIK Walter Liebetegger e.U.

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ELEKTROTECHNIK Walter Liebetegger e.U.
Service- und Vertriebspartner
der Firma
Technischer Service W&P

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AGB

1.   Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
1.1.   Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB. Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.
1.2.   Die AGB gelten zwischen Walter Liebetegger e.U. und natürlichen und juristischen Personen (Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft, sowie für unternehmerische Kunden für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- und Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.3.   Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss gültige Version der AGB und wurden auch dem Kunden übermittelt.
1.4.   Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.5.   Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.6.   Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2.   Angebote
2.1.   Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2.   An unser Angebot sind wir 21 Tage ab Ausstellungsdatum gebunden.

3.   Vertragsabschluss
3.1.   Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen.
3.2.   Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

4.   Preise
4.1.   Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreise zu verstehen.
4.2.   Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
4.3.   Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.
4.4.   Sollten sich die Lohnkosten danach aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc. verändern, so sind wir berechtigt bzw. verpflichtet, die Preise entsprechend nach oben oder unten anzupassen.
4.5.   Sofern es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, werden jedenfalls während der ersten zwei Monate ab Vertragsabschluss keine Preisveränderungen - es sei denn, diese wurden im Einzelnen ausdrücklich ausgehandelt - in Rechnung gestellt.

5.   Zahlungsbedingungen (Fälligkeit, Teilzahlung, Skonto)
5.1.  Ein Drittel des Entgelts wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und das letzte Drittel bei Rechnungslegung fällig, ausgenommen es wird in der Auftragsbestätigung anders vereinbart.
5.2.   Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen – gegenüber unter-nehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
5.3.   Der Kaufpreis ist binnen 14 Tagen ab Rechnungseingang ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen.
5.4.   Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u. ä.) und werden in Rechnung gestellt.
5.5.   Der Kunde verpflichtet sich bei Zahlungsverzug die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahngebühr, Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen.

6.   Verzugszinsen
6.1.   Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtig.
6.2.   Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer, mit uns bestehender Vertrags-verhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

7.   Transport – Gefahrtragung
7.1.   Unsere Verkaufspreise beinhalten nicht die Kosten für die Zustellung. Diese Leistungen werden aber von uns auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht.
7.2.   Für den Gefahrenübergang bei der Sendung der Ware an den Verbraucher gilt §7b KSchG (wenn der Unternehmer die Ware übersendet, geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Verbraucher über, sobald die Ware an den Verbraucher oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Verbraucher selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine vom Unternehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über. Mangels anderer Vereinbarung erwirbt der Verbraucher zugleich mit dem Gefahrenübergang das Eigentum an der Ware).
7.3.   Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir das Material im Werk bereithalten, dieses selbst anliefern oder dem Transporteur übergeben.
7.4.   Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns eine Transportversicherung auf schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

8.   Mitwirkungspflicht des Kunden
8.1.   Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
8.2.   Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Voraussetzungen können im Angebot nachgelesen oder schriftlich oder mündlich bei uns angefragt werden.
8.3.   Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die vollkommene Leistungsfähigkeit nicht garantiert werden. Unsere Leistungen können daher nicht als mangelhaft anerkannt werden. Die zusätzlichen Kosten (Stehzeit, Zusatzkosten für Lieferungen, etc.) werden dem Kunden weiterverrechnet.

9.    Leistungsausführung
9.1.   Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind.
9.2.   Dem unternehmerischen Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderung unser Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn dieses ausgehandelt wird.

10.   Leistungsfristen und Termine
10.1.    Die Liefer- bzw. Leistungsfrist beginnt spätestens mit einem der nachstehenden Zeitpunkte:
10.1.1. Datum der Auftragsbestätigung
10.1.2. Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen
10.1.3. Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistender Anzahlung oder Sicherheit erhält
10.2.    Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (z.B. schlechte Witterung, Straßensperren, etc.) in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerung die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
10.3.    Wird der Beginn der Leistungsausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere auf Grund der Verletzung der Mitwirkungspflicht laut Punkt 9. der AGB, so werden Leistungspflichten entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend verschoben.
10.4.    Wir sind in solchen Fällen berechtigt, die Kosten für die Materialeinlagerung an den Kunden weiter zu verrechnen.
10.5.    Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (bei unternehmerischen Kunden durch „Einschreiben“) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
 
11.   Hinweise auf Beschränkung des Leistungsumfangs
11.1.   Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden an vorhandenen baulichen Maßnahmen (Betonsockel, Kabelanlage, etc.) entstehen. Solche Schäden sind von uns nur dann zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
11.2.   Bei behelfsmäßigen Instandsetzungsarbeiten besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
11.3.   Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

12.   Annahmeverzug
12.1.   Befindet sich unser Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von € 8,00 pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen.
12.2.   Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
12.3.   Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn dieses ausgehandelt wird.

13.   Eigentumsvorbehalt
13.1.   Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
13.2.   Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese recht-zeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn dieses ausgehandelt wird.
13.3.   Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.
13.4.   Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
13.5.   Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
13.6.   Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware, soweit für den Kunden zumutbar, zu betreten; dies nach angemessener Vorankündigung.
13.7.   Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
13.8.   In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
13.9.   Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden frei-händig und bestmöglich verwerten.
13.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungs-übereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.

14.   Schutz von Plänen und Unterlagen / Geheimhaltung
14.1.   Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
14.2.   Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
14.3.   Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

15.   Schutzrechte Dritter
15.1.   Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
15.2.   Der Kunde hält uns diesbezüglich Schad- und klaglos.
15.3.   Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden verlangen.
15.4.   Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen

16.   Unser geistiges Eigentum
16.1.   Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
16.2.   Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung, einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unsere ausdrückliche Zustimmung.

17.   Gewährleistung
17.1.   Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
17.2.   Die Gewährleistungsfrist für unsere Lieferungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden 12 Monate ab Übergabe.
17.3.   Der Zeitpunkt der Übergabe ist das am Liefer- und/oder Regieschein vermerkte Lieferdatum bzw. das Ausführungsdatum.
17.4.   Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
17.5.   Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
17.6.   Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
17.7.   Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
17.8.   Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
17.9.   Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, sind unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen.
17.10.  Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
17.11.  Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
17.12.  Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden.
17.13.  Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
17.14.  Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, etc. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
17.15.   Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 9. nicht nachkommt.

18.   Beigestellte Waren
18.1.   Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, falls diese den gegebenen Vorschriften nicht entsprechen, diese abzulehnen.
18.2.   Solche Beistellungen des Kunden sind nicht Gegenstand von Gewährleistungen. Die Qualität und Betriebsbereitschaft der Beistellungen obliegen dem Kunden.
18.3.   Sollten für den Einbau der beigestellten Materialen Mehrkosten entstehen, trägt diese der Kunde.

19.   Haftung
19.1.   Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.
19.2.   Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung mit der Auftragssumme begrenzt.
19.3.   Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
19.4.   Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre gerichtlich geltend zu machen.
19.5.   Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
19.6.   Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
19.7.   Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

20.   Salvatorische Klausel
20.1.   Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
20.2.   Wir, wie ebenso der unternehmerische Kunde, verpflichten uns schon jetzt, gemeinsam – aus-gehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

21.   Gerichtsstand und Recht
21.1.   Es gilt österreichisches Recht.
21.2.   Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens 4030 LINZ.
21.3.   Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

22.   Vorbehaltsklausel
Die Vertragserfüllung seitens des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-) Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen.

23.   Allgemeines
Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
Die vorliegenden AGB wurden entsprechend der aktuell geltenden Gesetzeslage erstellt. Sprachliche Formulierungen in männlicher Form gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.



ELEKTROTECHNIK
Walter Liebetegger e.U.
Service & Beratung

Schickmayrstraße 24
4030 LINZ
ÖSTERREICH

Bankverbindung:
Raiffeisenbank Kleinmünchen
BIC: RZOOAT2L226
USt.-IdNr.: ATU74577102

Landesgericht Linz
FN 517775i
Tel.: +43 660 6690292

Mail to: liebetegger.service@liwest.at
liebetegger.service@gmail.com

https://www.liebetegger-service.at
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